
Quereinsteiger: Ausbildung nach Art. 32 BBV
Personen, welche nach Artikel 32 BBV einen EBA- oder einen EFZ-Abschluss erlangen wollen, können in jedem Stall / an jedem Ort diese Ausbildung tätigen. Die lernende Person ist für ihre Ausbildung, inhaltlich und organisatorisch, selber verantwortlich. Die OdA Pferdeberufe empfiehlt, die überbetrieblichen Kurse (üK) zu besuchen.
Zudem ist mit dem Ausbildungsverantwortlichem des Wohnkantones (www. adressen.sdbb.ch) Kontakt aufzunehmen, um die Zulassung zu dieser Ausbildung zu klären.